Leopardgecko Nachzuchten - Leopardgecko - Kolonie - Tierschutzgesetz

 

Fassung vom 18. Mai 2006
Das Tierschutzgesetz

Erster Abschnitt Grundsatz

 

TierSchG § 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als

Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne

vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Zweiter Abschnitt Tierhaltung

 

TierSchG § 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen

ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so

einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden

zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und

verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten verfügen.

 

TierSchG § 2a

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an

die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere

Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse

der Tiere,

2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur

Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-,

Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,

3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der

Unterbringung der Tiere,

4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das

Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die

Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen

Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,

5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen

oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und

Fähigkeiten.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele,

Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von

Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht

zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von

Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der

Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu

regeln. Es kann hierbei insbesondere

1. Anforderungen

a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,

b) an Transportmittel für Tiere festlegen,

1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung

bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten

oder beschränken,

2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung

bestimmter Tiere vorschreiben,

3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer

begleitet werden müssen,

3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei

mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,

4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und

Pflegen der Tiere erlassen,

5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte

Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren

Ausstellung und Aufbewahrung regeln,

6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer

Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde

registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der

Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,

7. vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung

oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer

Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das

Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung

von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

 

TierSchG § 3

Es ist verboten,

1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen

seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die

offensichtlich seine Kräfte übersteigen,

1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die

einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen

abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht

gewachsen ist,

1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen

Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder

Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren

beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder

ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,

2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb

oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben

mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen

Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu

erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres

an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn

es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine

Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen

Tieren erteilt worden ist,

3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier

auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich

der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,

4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der

freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben

in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme

vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des

Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,

5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche

Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen

Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden

für das Tier verbunden sind,

7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,

8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze

weidgerechter Jagdausübung erfordern,

8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder

abzurichten, dass dieses Verhalten

a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder

b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm

selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden

oder Schäden führt oder

c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen

oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,

9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies

nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,

10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden

oder Schäden bereitet,

11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße

Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt

oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder

landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

 

Dritter Abschnitt Töten von Tieren

 

TierSchG § 4

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen

Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung

eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf

Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn

hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf

nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder

töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.

Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer

Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt

oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im

Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson

betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9

Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2

Nr. 7 entsprechend.

 

TierSchG § 4a

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des

Blutentzugs betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,

2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne

Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur

insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von

Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses

Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer

Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von

Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder

3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

 

TierSchG § 4b

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates

1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,

b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln,

vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,

c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im

Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,

d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten

von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über

das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,

e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des

Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,

um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen

zugefügt werden,

2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen

Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl.

1983 II S. 770) näher zu regeln,

3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu

bestimmen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das

Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des

Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines

Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft

und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

 

Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren

 

TierSchG § 5

(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff

nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien

und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit

Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern

ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine

Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen

oder Leiden der Tiere zu vermindern.

(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,

1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel

unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist

als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,

2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht

durchführbar erscheint.

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich

1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen

und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit

abweichender Befund vorliegt,

1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern

kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund

vorliegt,

2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs

Wochen alten Rindern,

3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von

unter acht Tage alten Lämmern,

4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels

elastischer Ringe,

5. für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern

dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,

6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei

Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des

ersten Lebenstages,

7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch

Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der

ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die

Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde

durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei

Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim

Pferd.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates

1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht

auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,

2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie

auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen

vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der

Tiere erforderlich ist.

 

TierSchG § 6

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das

vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines

Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

1. der Eingriff im Einzelfall

a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder

b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des

Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht

entgegenstehen,

2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,

3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im

Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder

zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,

4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum

Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der

Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,

5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit

tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder

Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe

nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person

vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im

Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind

schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier

anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3

und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend.

Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde

anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine

sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich

nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf

auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:

1. der Zweck des Eingriffs,

2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,

3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,

4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,

5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des

Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und

die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

6. die Begründung für den Eingriff.

(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies

gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,

2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,

3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei

Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe

erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass

der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich

ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über

Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich

erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz

der Tiere erforderlich ist.

(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen

glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.

 

TierSchG § 6a

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur

Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung,

Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.

 

Fünfter Abschnitt Tierversuche

 

TierSchG § 7

(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu

Versuchszwecken

1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere

oder

2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die

erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.

(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden

Zwecke unerlässlich sind:

1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden

oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen

physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,

2. Erkennen von Umweltgefährdungen,

3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die

Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische

Schädlinge,

4. Grundlagenforschung.

Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der

jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen,

ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden

kann.

(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden

Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck

ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder

sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt

werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche

Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher

Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.

(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und

dazugehörigem Gerät sind verboten.

(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika

sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es

erforderlich ist, um

1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen

Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder

2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.

 

TierSchG § 8

(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des

Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.

(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der

zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist

1. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des

Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,

2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4

vorliegen,

3. darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.

Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass

a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,

b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen

Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die

Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen

Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;

2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter

die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der

Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus

denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;

3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden

sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die

Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des

Tierschutzbeauftragten gegeben sind;

4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege

einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung

sichergestellt ist und

5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet

werden kann.

(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein

Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein

Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde

unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines

Monats widerrufen wird.

(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a Satz 1 gilt die im

Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.

(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im

Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet

werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so

gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen

Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert

werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während

derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den

Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann

nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der

Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist.

(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen

die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt

oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt

sein.

(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,

1. deren Durchführung ausdrücklich

a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch

unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen

Gemeinschaften vorgeschrieben,

b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit

Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen

allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder

c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines

unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen

Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im

Einzelfall als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes

gefordert ist;

2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen

nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und

a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder

körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder

b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder

Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen.

Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern

1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,

2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen,

3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und

4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; §

8a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

 

TierSchG § 8a

(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an

Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens

zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht

eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs

erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte

Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert

werden.

(2) In der Anzeige sind anzugeben:

1. der Zweck des Versuchsvorhabens,

2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das

Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,

3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche

einschließlich der Betäubung,

4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,

5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des

Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden

Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der

Genehmigungsfreiheit.

(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so

genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die

voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres

ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei

Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.

(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens,

so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei

denn, dass die Änderung für die Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.

(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8b

Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und

diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist

abgeholfen worden ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen

Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren

entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.

 

TierSchG § 8b

(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt

werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die

Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung

und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.

(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem

Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie

- bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen

Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige

Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse

des Tierschutzes zu achten,

2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der

Versuchstiere befassten Personen zu beraten,

3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,

4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und

Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.

(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für

dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.

(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben

so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine

Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.

(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er

darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung

und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in

ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte

seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden

Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre

Aufgabenbereiche festzulegen.

 

TierSchG § 9

(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür

erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen

Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit

abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von

Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von

Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die

erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen

Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem

Hochschulstudium

1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder

2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen

oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,

durchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3

zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht

ist.

(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung

ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im Einzelnen

gilt für die Durchführung Folgendes:

1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere

warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an

sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck

nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden

sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren

für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.

2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den

verfolgten Zweck erforderlich ist.

3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt

werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere

dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis

zugefügt werden.

4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter

Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person, die

die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer

Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu

rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten,

so muss das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt

werden, es sei denn, dass dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht

vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf

a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,

b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff

verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung

verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der

Zweck des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.

An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich

schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung

durchgeführt werden, es sei denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders

nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen

keine Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen

verhindert oder eingeschränkt wird.

5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen

oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden

Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch

verwendet worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben

verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und

sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere

Tierversuch

a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen

verbunden oder

b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser

Betäubung getötet.

6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen

Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald

erkennbar ist, dass es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.

7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,

Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche

nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden

sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere

vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke

gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der

Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft

erforderlich macht.

8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende

Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete

und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und

Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen.

Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder

Leiden weiterleben, so muss es unverzüglich schmerzlos getötet werden.

Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich

schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den

Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende

eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem

Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder

einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls

medizinisch versorgt werden.

(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des

Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die

Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.

 

TierSchG § 9a

Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für

jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren,

sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der

Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft

einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden

und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und

eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von

den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des

Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die

Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die

Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens

aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung

 

TierSchG § 10

(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren,

die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden

1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder

einem Krankenhaus oder

2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder

naturwissenschaftliche Hilfsberufe.

Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise,

insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen

Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder

Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§

8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit

der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor

Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind. § 9

Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und

Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter

deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung

der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt

werden dürfen.

(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-,

Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.

Siebenter Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung,

Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen

 

TierSchG § 10a

Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder

Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen,

Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die

Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen

vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde

anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§

8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9a gelten entsprechend.

 

Achter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

 

TierSchG § 11

(1) Wer

1. Wirbeltiere

a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1

Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder

b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchten oder halten,

2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung

halten,

2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der

Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,

2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen

unterhalten,

2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte

durchführen oder

3. gewerbsmäßig

a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,

züchten oder halten,

b) mit Wirbeltieren handeln,

c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,

d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen

oder

e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der

Erlaubnis sind anzugeben:

1. die Art der betroffenen Tiere,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und

Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die

Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit

bestimmt sind.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1

beizufügen.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit

verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen

beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit

erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis

hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen

Behörde zu führen,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche

Zuverlässigkeit hat,

3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen

des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere

ermöglichen und

4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung

vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine

tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet

sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die

nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben

sind.

(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter

Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet

werden

1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines

Tierbestandsbuches,

2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,

3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,

4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,

5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei

der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,

6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der

Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der

Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der

zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume

verhindert werden.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn

im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor

Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung,

ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer

entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der

Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,

4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.

Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist,

und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist

abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von

der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume

verhindert werden.

 

TierSchG § 11a

(1) Wer Wirbeltiere

1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2

Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder

2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und

den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre

lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine

entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder

naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.

(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1

genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden,

dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen

oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband

entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde,

Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz

1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche

Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich

vorzunehmen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung

zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer

Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.

(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2

Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu

dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung

durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen

wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.

 

TierSchG § 11b

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische

Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den

bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich

bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich

oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische

Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen

a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder

b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem

Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu

Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn

damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im

Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder

gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke

notwendig sind.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates

1. die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den

Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,

2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu

verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die

Absätze 1 und 2 führen kann.

 

TierSchG § 11c

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

Neunter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungs*-verbot

 

TierSchG § 12

(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass

sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten

oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4

oder 5 bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,

1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem

Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland

(Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der

Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden

Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und

Aufbewahrung zu regeln,

2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,

3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu

verbieten,

4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten,

insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn

an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige

Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte

körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im

Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein

Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,

5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen

anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen

zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur

unter Leiden möglich ist,

6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über

bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder

ausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und

Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der

Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der

Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines

Geschäftsbereichs übertragen.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit

Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.

 

Zehnter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

 

TierSchG § 13

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren

Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen,

Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung

von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen

sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts

und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren

Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es

zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den

Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in

einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr), zu

verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als

Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller

die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den

Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere

sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den

Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises

geregelt werden.

 

TierSchG § 13a

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige

Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass serienmäßig

hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten

landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und

-anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei

insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie

Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen

Gutachter festzulegen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung

serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher

Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von

einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren

Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können

insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführende

Prüfungen näher bestimmt werden.

 

Elfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes

 

TierSchG § 14

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken

bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden

können

1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und

Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,

2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses

Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der

sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr

des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die

Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu

Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur

Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung

von Besichtigungen vorsehen.

 

TierSchG § 15

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach

Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur

Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von

Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung

von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin

oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch

Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen

ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von

Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss ein Drittel der

Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die

Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr

Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt

als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der

Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur

Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung

von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die

Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der

Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission

sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der

Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur

Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle

unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von

Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im

Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls

zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;

Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige

Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der

Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.

 

TierSchG § 15a

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über

Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,

insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der

Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt

waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte

Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.

 

TierSchG § 16

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,

2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,

3. Einrichtungen, in denen

a) Tierversuche durchgeführt werden,

b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder

Weiterbildung vorgenommen werden,

c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung,

Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder

Organismen vorgenommen werden,

d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken

verwendet werden oder

e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder

Weiterbildung getötet werden,

4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,

5. Einrichtungen und Betriebe,

a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,

b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder

untergebracht werden,

6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,

7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen

Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen.

(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an

wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen

des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten

Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige

gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur

Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich

sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer

Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft

und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im

Rahmen des Absatzes 2

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des

Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung

a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und

Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,

b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen

betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des

Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

3. geschäftliche Unterlagen einsehen,

4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und

Futterproben, entnehmen,

5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder

Tonaufzeichnungen durchführen.

Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu

unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen

und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,

bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten,

die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen

vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in

Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die

Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch

erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der

Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,

deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der

Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung

oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im

Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder

2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder

entbluten,

hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die

Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung

oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch

die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten

sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes

und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die

der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher

zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,

2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz

oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht

entsprechen,

3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,

4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und

5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit

Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird

(Zirkuszentralregister),

regeln.

(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz

vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf

Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle

notwendig ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei

auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und

Übermittlung zu treffen. Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die

Datenschutzgesetze der Länder unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und

Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten

verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der

auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem

Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche

Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle

oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer

freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung

verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte

oder -anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind.

TierSchG § 16a

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur

Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen

Maßnahmen anordnen,

2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels

Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder

schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so

lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den

Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter

sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht

möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den

Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht

sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das

Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen,

wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes

nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden

weiterleben kann,

3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1

oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob

zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren

erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche

Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten

oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden

Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird;

auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu

gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen

entfallen ist,

4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche

Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt

werden.

 

TierSchG § 16b

(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in

Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen

Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die

Tierschutzkommission anzuhören.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des

Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und

Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.

 

TierSchG § 16c

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen

oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a

verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen

Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck

und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und

Übermittlungsverfahren zu regeln.

 

TierSchG § 16d

Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen

Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

 

TierSchG § 16e

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht

über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.

 

TierSchG § 16f

(1) Die zuständigen Behörden

1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf

begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen

Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher

Vorschriften zu ermöglichen,

2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und

teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen

Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für

die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen

oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich

oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die

sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder

und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem Bundesamt für

Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Kommission der Europäischen

Gemeinschaft mitteilen.

 

TierSchG § 16g

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission

der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für

Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde

dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach

den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

 

TierSchG § 16h

Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu

sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

 

TierSchG § 16i

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die

Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr

und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den

Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die

Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem

Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen

Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das

Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die

Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige

Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das

zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der

Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht

eingereicht werden.

 

Zwölfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

 

TierSchG § 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder

Leiden zufügt.

 

TierSchG § 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne

vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder §

16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,

3. einer

a) nach § 2a oder

b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs.

5 Nr. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs.

5 Satz 1 oder § 16c

erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen

bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,

6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,

7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder,

ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,

8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs.

1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,

9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für

die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2

Nr. 4 oder 8 sorgt,

9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,

11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,

12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche

Genehmigung durchführt,

13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig

anzeigt,

14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht,

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art

oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht

rechtzeitig angibt,

16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen

Tierschutzbeauftragten bestellt,

17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des §

9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung

einer vollziehbaren Auflage sorgt,

18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,

19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10

Abs. 1 oder 2 sorgt,

20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis

ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren

Auflage zuwiderhandelt,

20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige

Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,

20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig

oder nicht rechtzeitig anzeigt,

21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder

nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2

Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

kennzeichnet,

21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt,

22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder

gentechnische Maßnahmen verändert,

23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum

vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,

24. (weggefallen),

25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,

25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht

vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht

vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16

Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16

Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder

27. (weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,

einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in

a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder

Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für

einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,

b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a

bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine

Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf

diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu

der die in Absatz 1

a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine

Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf

diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine

Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf

diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a,

Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1

Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend

Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet

werden.

 

TierSchG § 18a

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte

der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne

Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit

nach

1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder

2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b

geahndet werden können.

 

TierSchG § 19

(1) Tiere, auf die sich

1. eine Straftat nach § 17 oder

2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die

Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b

Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17,

19, 21a, 22 oder 23

bezieht, können eingezogen werden.

(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit

1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine

unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9,

12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,

2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine

unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§

2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.

 

TierSchG § 20

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb

nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen

ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen

berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von

einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass

er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die

Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt

sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter

werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht

das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

TierSchG § 20a

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20

angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das

Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder

oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.

(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen

ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

 

TierSchG § 21

Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998

1. Wirbeltiere

a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1

oder § 10a genannten Zwecken oder

b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchtet oder hält,

2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der

Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,

3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen

unterhält,

4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,

5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder

6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,

vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,

1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis

beantragt wird,

2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit

der Entscheidung über den Antrag.

 

TierSchG § 21a

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten

der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.

 

TierSchG § 21b

Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im

Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten

der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates

erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

 

TierSchG § 22

(Inkrafttreten)

TierSchG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1015)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden

Maßgaben in Kraft:

1. - 13. ...

14. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986

(BGBl. I S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.

August 1990 (BGBl. I S. 1762),

mit folgenden Maßgaben:

a) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann in dem in Artikel 3 des

Vertrages genannten Gebiet die zuständige Behörde Berufskastrierern,

die vor dem 1. Januar 1991 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen

haben, die Erlaubnis erteilen, dort eine den dort bisher geltenden

Vorschriften entsprechende Tätigkeit bis auf Widerruf, längstens bis

zum 31. Dezember 1995, auszuüben.

b) Genehmigungsbedürftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des

Vertrages genannten Gebiet vor dem Tag des Wirksamwerdens des

Beitritts begonnen worden sind, dürfen bis zur Entscheidung über einen

Genehmigungsantrag fortgeführt werden, wenn der Genehmigungsantrag bis

zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist.

Anzeigepflichtige Tierversuche dürfen fortgeführt werden, wenn sie bis

zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und die

Behörde die Durchführung dieser Versuche nicht untersagt; dies gilt

für Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung

entsprechend.

c) Für erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 11 ist § 21 Abs. 2 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Jahres 1987 das Jahr

1991 tritt.

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